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Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoffgleiche Medikamente den Zuschlag an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig erteilen; dies verstößt nicht gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot oder das Diskriminierungsverbot. Die Auswahl des konkret an den Versicherten abzugebenden Arzneimittels darf dann der Apotheker treffen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Gericht hob im von gesetzlichem Krankenkassen betriebenen Eilverfahren eine entgegenstehende Entscheidung der Vergabekammer des Bundes auf; sie hatte eine Beschränkung auf nur ein Unternehmen je Vergabelos gefordert. Die Ausschreibung betraf 18 verschiedene Wirkstoffe und war mit einem prognostizierten Umsatzvolumen von 164 Millionen Euro jährlich verbunden.
Anders als die Vergabekammer des Bundes sah das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Abschluss eines Rahmenvertrages mit drei Vertragspartnern keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, schon weil diese Möglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Entscheidend dafür spreche insbesondere der Gesichtspunkt der Compliance, also der Akzeptanz und verschreibungsgemäßen Einnahme von Medikamenten durch die Patienten. Stünden den Versicherten mehrere wirkstoffgleiche
Ebenso wenig sah das Landessozialgericht die von der Ausschreibung vorgesehene Auswahl des abzugebenden Medikaments durch den Apotheker nicht als vergaberechtswidrig an. Der Gesetzgeber habe den Apothekern eine autonome Entscheidungsbefugnis bei der Abgabe von Arzneimitteln eingeräumt und sie für rabattierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 8499
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