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Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden
Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbildungsabschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine
Das LSG hat die Berufung des Beklagten nun zurückgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer
Diese Prüfung entspreche der im Berufsbildungsgesetz geregelten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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