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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Sommercamp der MLPD-Jugendorganisation Rebell/Rotfüchse nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig ist.
In dem ersten Verfahren klagten am
Dem Anspruch auf Förderung stehe entgegen, dass es sich bei dem
Das LSG hat festgestellt, dass die beklagte Kommune nicht verpflichtet gewesen sei, eine Kooperationsvereinbarung mit der Jugendorganisation abzuschließen. Ihr Ausschluss als Anbieter von Freizeiten stelle sich vielmehr als rechtmäßig dar und verletze sie nicht in Grundrechten. Insbesondere liege keine Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, weil die Beklagte politische Parteien bzw. deren Jugendverbände überhaupt nicht berücksichtige. Grund für den Ausschluss sei die Stellung als Unterorganisation einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2020
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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