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Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch ein Zelt als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II zu sehen ist.
Der Kläger bezog während eines Klinikaufenthaltes Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Nach seiner Entlassung mietete er u.a. von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz einen Zeltplatz an und wohnte darauf in einem Zelt. Die Rechnungen über insgesamt 1.100 Euro erhielt der Kläger im August und September. Das beklagte
Das SG Köln gab der Klage des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Übernahme der für die Monate Juni bis September jeweils berechneten Miete. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das LSG nun das Urteil geändert und die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Monate August und September 2019 verurteilt. Denn der Bedarf des Klägers habe aufgrund der Rechnungstellung nur in diesen Monaten bestanden. Im Übrigen sei dem SG zuzustimmen. Bei der Miete für den Zeltplatz handele es sich um von der Beklagten zu übernehmende Kosten einer
Diese Voraussetzungen dürften zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozialstaatlichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität des Obdachs in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit stünde, hierfür Grundsicherungsleistungen zu erhalten: Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31609
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