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Mit drei Urteilen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt:
Die zum 01.07.2003 neu im Arbeitsförderungsrecht eingeführte Obliegenheit, sich bei Kenntniserlangung von eintretender Arbeitslosigkeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III -) greift nur ein, wenn ein Arbeitssuchender von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehlt es an einem Verschulden und das Arbeitslosengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden. Denn die Aufklärungskampagnen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz Gesetzes haben die Bürger nur in geringem Maße erreicht. Für den Normalfall kann daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosigkeitsmeldung geschlossen werden. Erst recht gilt dies, so der 1. Senat des Landessozialgerichts NRW, wenn die BA oder auch der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche Informationen über die Meldeobliegenheit erteilt haben. Auch der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW äußerte Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung des § 37 b SGB III so klar formuliert sei, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert werde.
In allen drei entschiedenen Fällen wurde die BA daher vom Gericht zur ungekürzten Auszahlung des beantragten Arbeitslosengeldes verurteilt. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Urteil vom 09.05.2005, Az. L 19 AL 22/05
Urteil vom 12.04.2005, Az. L 1 AL 9/05
Urteil vom 21.09.2004, Az. L 1 AL 51/04
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2005
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Dokument-Nr. 685
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