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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2020
L 16 KR 573/15 -

Italienischer Rentner ist kranken­versicherungs­frei

Keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund italienischen Sachleistungs­anspruchs

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Krankenversicherung forderte Krankenversicherungsbeiträge auf deutsche Altersrente

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente.

LSG verneint Versicherungs- und Beitragspflicht

Das SG Düsseldorf gab der Klage statt. Nun hat das LSG die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers. Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung.

Kein Verlust des italienischen Sachleistungsanspruch

Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also u.a. Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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