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Im Fall eines 1977 verstorbenen Rentners, für den seine Schwiegertochter bis 1997 auf dessen Konto rund 429.000 Euro Rente überwiesen bekommen hatte, hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht bekommen. Die Schwiegertochter muss den gesamten Betrag zurückzahlen.
Die Zwangshypothek auf dem Grundstück, mit der die BfA den Rückzahlungsanspruch unmittelbar nach Bekanntwerden der Unterschlagung gesichert hatte, bleibt bestehen. Zuvor hatte die BfA dem Verstorbenen noch zu dessen 100., 101. und 102. Geburtstag Glückwunschschreiben übermittelt. Erst ein Anruf eines Postmitarbeiters aus Köln hatte den wahren Sachverhalt ans Licht gebracht.
Vor dem Amtsgericht Remscheid war die Schwiegertochter zwar vom Vorwruf des Betruges freigesprochen worden. Dies - so die Richterinnen und Richter des 14. Senats am Landessozialgericht NRW in Essen - war im Ergebnis für die Berechtigung der Rückzahlungsforderung der BfA ohne Bedeutung. Ebenso wenig spielte es eine Rolle, dass die Schwiegertochter behauptete, das Geld in gutem Glauben in Empfang genommen zu haben. Rechtlich entscheidend war nur, dass die Beklagte der Schwiegertochter eine wirksame Verwaltungsentscheidung über die Rückforderung des Geldes zugestellt hatte.
Die Entscheidung der BfA war auch weder nichtig noch nachträglich aufhebbar. Denn Sinn der gesetzlichen Regelungen zur Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten ist es, nur die Leistungsansprüche zu verwirklichen, die der wirklichen Rechtslage auch entsprechen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2005
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Dokument-Nr. 1454
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