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Der Gesetzgeber durfte den Elterngeldanspruch von Ausländern mit humanitären Aufenthaltstiteln wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse in § 1 Abs. 7 Nr. 3 b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)an höhere Anforderungen knüpfen, als für Inhaber anderer Aufenthaltstitel, ohne damit gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.
Nach Ansicht der Essener Richter stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, dass das BEEG von Ausländern, die aufgrund zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in Deutschland bleiben dürfen, eine weitergehende Integration in den Arbeitsmarkt verlangt - durch aktuelle Erwerbstätigkeit, den Bezug von Arbeitslosengeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit - als von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern mit anderen Aufenthalts-rechten, bei denen für den Elterngeldanspruch die bloße Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ausreicht. Der Unterschied sei durch den unterschiedlichen Aufenthaltsstatus der Betroffenen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Geklagt hatte eine ledige Mutter aus der Demokratischen Republik Kongo, die als 17jährige nach Deutschland gekommen war und jetzt in Eschweiler lebt. Nach Ablehnung ihres Asylantrags hatte das zuständige Verwaltungsgericht ihr ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zugesprochen, weil es die alleinstehende Klägerin durch den harten wirtschaftlichen Überlebenskampf im Kongo an Leib und Leben - insbesondere durch sexuelle Ausbeutung - bedroht sah. Den Antrag der Klägerin auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2009
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Dokument-Nr. 7548
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