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Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Beklagte gewährte ihm für die Betreuung
Das LSG hat bestätigt, dass dem Kläger ein
Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31110
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