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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023
L 12 AS 1814/22 -

Höhe der Grundsicherung ist verfassungsgemäß und ein zusätzlicher Inflationsausgleich nicht erforderlich

Gesetzgeber hat den Regelsatz für das Bürgergeld im Rahmen seines Gestaltungsspielraums angepasst

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.12.2023 entschieden.

Der 1966 geborene Kläger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB II-Leistungen für 2022 geltend. Dabei zweifelte er die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs an und verlangte die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs. Das SG Münster wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Landessozialgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraftverlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form von staatlichen Transferleistungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen. Eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne weiteres auf die regelsatzrelevanten Güter zu übertragen. Welche Schlussfolgerungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers.

Regelbedarf muss aber periodisch angepasst werden

Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berechnungsschritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt. Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 € gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zuvorgekommen sei.

Deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes

Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung. Damit habe er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen.

Nichtzulassungsbeschwerde

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (B 7 AS 56/24 B).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2024
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nachinstanz:
  • Bundessozialgericht, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: B 7 AS 56/24 B]
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