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Die Rückausnahme vom Leistungssauschluss in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auch auf Familienangehörige. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen
Dies hat LSG nun bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin bestehe schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1
Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32234
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