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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Entzug eines Führerscheins mit nachfolgender Kündigung keinen zwingenden Grund für die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit darstellt.
Der 1971 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war im Ruhrgebiet als LKW-Fahrer beschäftigt. Gegen ihn war durch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund u.a. ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt worden. Daraufhin hatte ihm sein Arbeitgeber gekündigt, und der Kläger meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Diese verhängte eine 12-wöchige
Der zuständige 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschied demgegenüber, die vom Arbeitgeber ausgesprochene
siehe auch
Urteil des BSG vom 15. Dezember 2005, Az. B 7a AL 46/05 R Trotz Fahrverbots keine Sperrzeit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2005
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Dokument-Nr. 1144
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