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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2005
L 12 AL 214/03  -

Keine Sperrzeit wegen Kündigung nach Führerscheinentzug

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Entzug eines Führerscheins mit nachfolgender Kündigung keinen zwingenden Grund für die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit darstellt.

Der 1971 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war im Ruhrgebiet als LKW-Fahrer beschäftigt. Gegen ihn war durch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund u.a. ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt worden. Daraufhin hatte ihm sein Arbeitgeber gekündigt, und der Kläger meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Diese verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit mit der Begründung, der Kläger habe seine Arbeit aufgrund eines vorwerfbaren Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verloren.

Der zuständige 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschied demgegenüber, die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung sei arbeitsrechtlich nicht haltbar und damit rechtswidrig gewesen, so dass diese Kündigung auch keine Sperrzeit auslösen konnte. Denn für eine fristlose Kündigung - so das Gericht - habe der Arbeitgeber im konkreten Fall zu lange gewartet, und eine fristgerechte personenbedingte Kündigung, die allein alternativ in Betracht komme, sei kein ausreichender Grund für die Verhängung einer Sperrzeit.

siehe auch

Urteil des BSG vom 15. Dezember 2005, Az. B 7a AL 46/05 R Trotz Fahrverbots keine Sperrzeit

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2005

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Dokument-Nr.: 1144 Dokument-Nr. 1144

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