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Auch langjährig geduldete Ausländer haben Anspruch auf Anerkennung als Schwerbehinderte, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine 32 jährigen
Die zuständige Behörde (Versorgungsverwaltung) hatte wegen der Duldung ihren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte nach der bestehenden Weisungslage abgelehnt. Ebenso wie vor ihm das Sozialgericht ließ das Landessozialgericht dieses Argument nicht gelten. Die Klägerin habe, wie vom 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da hier der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liege. Maßgeblich sei, dass die Klägerin schon seit über fünf Jahren und auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebe. Es liege sogar nahe, dass der Schutz des Schwerbehindertenrechts schon nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren greife. Die Klägerin halte sich in Deutschland auf unabsehbare Zeit auf, denn ihre Rückführung nach
Geduldete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2010
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 9097
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