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Mit Beschluss hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Stromkonzern nach den allgemeinen Bedingungen zur Versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) nicht berechtigt ist, die künftige Lieferung von Strom von der Begleichung aller offenen Stromschulden aus der Vergangenheit abhängig zu machen, wenn ein öffentlicher Sozialleistungsträger (hier die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis Aachen) die geforderten monatlichen Abschlagszahlungen künftig direkt an den Stromversorger zahlt.
Der erkennende 1. Senat des Landessozialgerichts hat den Eigentümer des Stromversorgers, den Kreis Aachen, der selber Sozialhilfeträger ist, daher dazu verpflichtet, die unverhältnismäßige Stromsperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben und für die Zukunft mildere Mittel einzusetzen, die ebenso wirksam für eine vollständige Begleichung der Stromschulden sorgen (z. B. Münzzähler).
Gleichzeitig lehnten die Richter es ab, die vom Sozialhilfeempfänger in der Vergangenheit verursachten Stromschulden auf den Steuerzahler zu überwälzen, weil dieser weder - wie der Sozialhilfeempfänger - den Stromverbrauch durch wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann noch - wie der Stromkonzern - in der Lage ist, die pünktliche Begleichung der Rechnungen zu kontrollieren.
Praktisch sei die Stromwirtschaft vielmehr wie alle anderen Gläubiger von zahlungsschwachen Kunden zu behandeln und müsse das Risiko von deren Zahlungsunfähigkeit selber tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2005
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Dokument-Nr. 981
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