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Polnische Leiharbeitnehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland derzeit in der Regel noch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 284 der 3. Buchs der Sozialgesetzbuchs - SGB III -) verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europarechts. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Lediglich für einen beschränkten Kreis von Beschäftigungen, die das Gesetz aus besonderen Gründen von der Genehmigungspflicht ausnimmt (§ 9 der Verordnung über die
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Firma aus
Dieses Argument ließen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf - nicht gelten. Deutschland habe in rechtmäßiger Weise von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische
Auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit könne sich die Leiharbeitsfirma nicht berufen, weil dieses europäische Grundrecht im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch die Einschränkungen der
Lediglich einen kleinen Teil der Auflage beanstandeten die Essener Richter, weil sie zu Unrecht auch für den beschränkten Kreis von Beschäftigten galt, die schon heute ohne Genehmigung in Deutschland arbeiten dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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