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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2022
L 8 SO 56/22 B ER -

Sozialhilfeempfänger scheitert mit Klage auf Inflationsausgleich bei Grundsicherung

Kein einklagbarer Inflationsausgleich - Keine gesetzliche Grundlage für einen höheren Betrag

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich keine rechtliche Grundlage besteht.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- €.

Rentner fordert Erhöhung der Regelleistung

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620,- €. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die . Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Richter: Keine gesetzliche Grundlage für einen höheren Betrag

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend

Zudem sei der gegenwärtige auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche um das zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten (u.a. 9,00-€-Ticket, Tankrabatt, 200 € Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind ("Drittes Entlastungspaket").

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2022
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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