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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2014
L 8 SO 156/10 -

Rückforderung von 40.000 Euro - Keine Sozialhilfe bei Einkünften aus Geheimdiensttätigkeit

Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligung stehe außer Frage

Ein chinesisches Ehepaar muss die ihnen bewilligten Sozialhilfeleistungen in den Jahren 1997 bis 2004 in Höhe von 40.000 € erstatten. Dabei wurden die Einkünfte des Ehemannes aus einer Geheimdiensttätigkeit berücksichtigt. Damit hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Entscheidung des Landkreises bestätigt.

Das chinesische Ehepaar ist 1990 nach Deutschland eingereist. Ab 1997 erhielt das Ehepaar Sozialhilfeleistungen. Während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgedeckt worden, dass der Ehemann in sieben Jahren (von 1997 - 2004) über 100.000 € Einkünfte erzielt hatte, welche ihm aus dem Ausland überwiesen worden waren. Im gerichtlichen Verfahren machte der Ehemann u.a. geltend, er habe die Gelder nur „treuhänderisch“ für einen ausländischen Geheimdienst bzw. für die Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen.

Belege über Herkunft, Zweck und Verwendung der Auslandsüberweisungen nicht vorhanden

Das Gericht hat die Entscheidung des Landkreises, dass die gezahlte Sozialhilfe erstattet werden muss, bestätigt. Ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslandsüberweisungen stand für das Gericht fest, dass die Gelder dem Ehepaar in gleicher Weise wie die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligung stehe außer Frage. Der Ehemann konnte auch nicht damit durchdringen, er sei wegen der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder für den ausländischen Geheimdienst – z.B. für Bewirtung und Unterstützung für angeworbene Chinesen - davon ausgegangen, dass ihm die bewilligten Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten. Nach Auffassung des Senats durfte sich der Ehemann nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen. Das mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrte Ehepaar muss nun die erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.102,88 € zurückzahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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