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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.01.2020
L 8 SO 109/18 -

Verwaltungspraxis der Region Hannover bei Heranziehung zu Heimkostenbeiträgen rechtswidrig

Region hat für Heranziehung keine Rechtsgrundlage

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Praxis der Doppelbescheidung durch Heran­ziehungs­bescheid für rechtswidrig erklärt.

Muss ein Ehegatte im Heim gepflegt werden, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe rechnet es das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten an und zahlt danach nur die ungedeckten Restkosten. Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann (geb. 1943) aus Burgdorf, dessen Frau wegen einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden musste. Die Region Hannover erließ zugleich gegenüber dem Ehemann einen Heranziehungsbescheid in Höhe des Einkommens, obwohl das Familieneinkommen bereits abgezogen wurde. Die Eheleute hatten ein anrechenbares Einkommen von rund 890 Euro; es verblieben ungedeckte Heimkosten von rund 430 Euro. Auf dieser Grundlage erließ die Region einen Bewilligungsbescheid gegenüber der Frau und einen Heranziehungsbescheid gegenüber dem Mann.

LSG hebt Heranziehungsbescheid auf

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob den Heranziehungsbescheid auf und führte zur Begründung aus, dass die Region für die Heranziehung keine Rechtsgrundlage habe. Hierzu stütze sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sogenannten Nettoprinzip. Nach diesem Grundsatz würden Leistungen nur in Höhe des Betrags gezahlt, der bestimmte Einkommensgrenzen überschreite. Für eine Heranziehung des Klägers sei daneben auch nach anderen Rechtsgrundlagen kein Raum, weil schon keine Leistungsgewährung nach dem sogenannten Bruttoprinzip, also eine vollständige Kostenübernahme durch die Beklagte gegen Kostenerstattung, erfolgt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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