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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007
L 7 AS 494/05 -

Arbeitslosengeld II - Angemessene Kosten der Unterkunft in Hannover

Mieterin muss nicht umziehen

Ein alleinstehender Hartz-IV Empfänger kann für seine Wohnung inklusive Nebenkosten 385,- EUR (ohne Heizkosten) ausgeben. Dies ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen jedenfalls für die Stadt Hannover ein angemessener Satz für die Unterkunftskosten.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat über die Höhe des konkreten Betrags der "angemessenen Kosten für die Unterkunft" für alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entschieden.

In dem Fall ging es um eine Klägerin, die für ihre 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 84 qm Wohnfläche eine Grundmiete von 416,04 EUR bzw. einschließlich Betriebskosten, Heizung und Wasser 528,01 EUR pro Monat zahlt. Diese Kosten hatte die Arbeitsgemeinschaft "Jobcenter in der Region Hannover" zunächst praktisch ungekürzt übernommen.

Mit Fristsetzung zum 30. September 2005 wurde die Klägerin aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen (Miethöchstgrenze von 300,- EUR monatlich einschl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizung). Nach Ablauf der Frist kürzte die ARGE die Zahlungen für Unterkunftskosten auf 328,25 EUR (Miete einschl. Heizkosten).

Hiergegen hatte die Klägerin, die trotz der Aufforderung der ARGE nicht umgezogen ist, vor dem Sozialgericht Hannover geklagt. Sie hält - unabhängig von der Größe ihrer Wohnung - Mietkosten in Höhe von 416,08 EUR für Alleinstehende im Stadtgebiet Hannover für angemessen.

Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat sowohl die von der Arbeitsgemeinschaft "Job-Center in der Region Hannover" für einen Ein-Personen-Haushalt zunächst festgesetzte Mietobergrenze einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung) von 300 EUR monatlich als auch die im Verhandlungstermin von der Arbeitsgemeinschaft angebotene Mietobergrenze von 350 EUR monatlich als zu niedrig angesehen. Entsprechende Wohnangebote seien in der Stadt Hannover nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Das LSG hat die Beklagte deshalb verurteilt, an die Arbeitslosengeld II-Bezieherin Unterkunftskosten von 385 EUR monatlich zu zahlen.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senats u.a. ausgeführt: Es sei Aufgabe der Behörde, wenn sie eine vertraglich vereinbarte Miete als zu hoch ansehe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden ist. Derartige Daten lägen für die Stadt Hannover jedoch nicht vor. Der Verweis auf einzelne Angebote in Zeitungsannoncen sei in der Regel nicht ausreichend, weil der Leistungsbezieher ansonsten ständig unter Umzugsdruck stehen würde, sobald ein Vermieter – aus welchen Gründen auch immer – eine preiswertere Wohnung anbiete. Die vom Senat durchgeführten Ermittlungen und die angehörten Sachverständigen hätten nicht zur Feststellung eines marktüblichen Mietzinses bzw. einer konkreten Wohnalternative zu den vom Job-Center Hannover behaupteten Bedingungen geführt. Vielmehr seien dort Beträge von 4,80 EUR bis 7,00 EUR pro qm genannt worden.

Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten hat der 7. Senat die Feststellung einer Angemessenheitsgrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugunsten der Leistungsbezieher als gerechtfertigt angesehen. Das maßgebliche Kriterium für die angemessenen Mietkosten sei nicht das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, sondern Lage, Ausstattung und die Nachfrage auf diesem Wohnungsmarktsegment. Es sei sinnvoll, für eine Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes zu bilden.

Durch den Zuschlag von 10 % würden u.a. die im Vergleich zu den aus dem Jahre 2001 stammenden Tabellenwerten enorm gestiegenen Wohnnebenkosten ausgeglichen.

Demnach sind in Hannover bei einer Wohnung, die für eine Person die Wohnfläche von maximal 50 qm nicht überschreiten darf, 385 EUR als angemessene Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) anzusehen.

Die noch darüber liegenden tatsächlichen Unterkunftskosten sind der Klägerin dagegen nicht zugesprochen worden: Die Wohnung sei mit 84 qm für eine Person zu groß. Auch habe die Klägerin keinerlei Bemühungen unternommen, um Wohnraum zum angemessenen Mietzins zu erlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2007

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