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Energieschulden eines Grundsicherungsempfängers müssen nicht durch ein Darlehen des JobCenters aufgefangen werden, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslosengeld II-Empfänger künftig keine Energieschulden mehr aufbaut. Dies kann auch dann gelten, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Dies hat das Landessozialgericht im Eilverfahren entschieden.
Im vorliegenden Fall erhält die Mutter (Antragstellerin) gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte aus, dass die Energieschulden der Antragstellerin nach einer Gesamtabwägung nicht vom
Das Landessozialgericht führte weiter aus, es sei zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Hier liege jedoch ein Missbrauchsfall vor, denn die Energierückstände seien gezielt herbeigeführt worden. Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet. Zudem habe sie auch den vom
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, zitiert nach juris:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Absatz 8: Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
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Dokument-Nr. 22788
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