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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit hat, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein langjähriger Empfänger von SGB II-Leistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont von seinem zuständigen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das von dem Grundsicherungsempfänger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Gesetz bestehe vielmehr ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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