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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet, sodass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben.
Dem Verfahren liegt der Fall eines im Raum Hannover wohnenden Vaters zugrunde, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht und seiner zwölfjährigen Tochter Unterhalt schuldet. Da er lediglich ca. 700 Euro brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend Arbeitslosengeld II. Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte somit mehr Geld zur Verfügung, als hätte er gar nicht gearbeitet, sondern stattdessen in voller Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten. Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.
Das Jugendamt (Kläger) beantragte nun beim Jobcenter (Beklagter), dass vom Freibetrag des Vaters (Beigeladener) ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird. Denn das Jugendamt meinte, der Freibetrag sei höher als der übliche Arbeitslosengeld II-Satz und gehöre nicht zum
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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