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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.05.2017
L 4 KR 86/14 -

Gastspielkünstlern in Oper und Theater sind sozial­versicherungs­pflichtig

Beitragspflicht erstreckt sich vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Künstler am Staatstheater Braunschweig für die Dauer ihrer Gast­spiel­verpflichtung durchgehend sozial­versicherungs­pflichtig sind. Die Beitragspflicht erstreckt sich vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Staatstheater die betreffenden Künstler lediglich für die Probenphase und die Premiere als sozialversicherungspflichtig angesehen. Für die nachfolgenden Aufführungen bestand nach Ansicht des Theaters nicht die nötige Eingliederung in den Betrieb und auch keine Weisungsgebundenheit. Denn in dieser Zeit könnten die Künstler auch für andere Häuser tätig werden und würden von dieser Möglichkeit auch regelmäßig Gebrauch machen. Zudem seien manche Partien auch doppelt besetzt, so dass ein Auftritt offen sei.

Rentenversicherung setzt Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen fest

Demgegenüber ging die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung von Dauerbeschäftigungen aus und nahm eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 9.200 Euro vor.

LSG bejaht Beitragspflicht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich - anders als noch das erstinstanzliche Gericht - der Rechtsauffassung der DRV angeschlossen. Das Gericht stützte sich auf neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Sozialversicherungspflicht bei einer durchgehenden Beschäftigung nach Art einer Dienstbereitschaft bestehen kann. Die Künstler seien nach der hier vorliegenden Vertragslage bereits mit der Unterzeichnung des Gastspielvertrags eine Verpflichtung über nachfolgende Vorstellungstermine eingegangen. Das Staatstheater habe das vertragliche Recht gehabt, auch weitere Vorstellungen von den Künstlern zu verlangen und die Künstler hätten sich verpflichtet, weitere Termine zu vereinbaren. Allein die einvernehmliche Absprache der Termine könne über die permanente Bereitschaft zur Arbeitsleistung nicht hinwegtäuschen. Die kurzfristige Dienstbereitschaft sei in diesem Falle vielmehr Teil der geschuldeten Arbeitsleistung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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