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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.09.2020
L 4 KR 161/20 -

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Ginseng und Zinktabletten als Nahrungs­ergänzungs­mittel

Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung leidet, keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für Ginseng und Zink als Nahrungs­ergänzungs­mittel hat.

In dem hier vorliegenden Fall empfahl ihm sein behandelnder Arzt eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.

Krankenkasse verneint Kostenübernahme von Nahrungsergänzungsmittel

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.

LSG: Präparate nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Nahrungsergänzungsmittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst.

Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms nicht wissenschaftlich bewiesen

Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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