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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28810
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