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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.11.2019
L 2 EG 7/19 -

Monatliche Umsatzbeteiligungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Monatliche Umsatzbeteiligungen als laufender Arbeitslohn müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine angestellten Zahnärztin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rund 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Gemeinde berücksichtigte Umsatzbeteiligungen nicht bei der Berechnung des Elterngeldes

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge" behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

LSG: Monatliche Umsatzbeteiligungen gehören zum laufenden Arbeitslohn und müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden

Das LSG hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Urteil betrifft nicht Jahresbonus

"Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel "der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Urteil vom 08.07.2019
    [Aktenzeichen: S 12 EG 1/18]
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