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Der Ausnahmefall, dass ein Elternteil allein 14 Monate Elterngeld erhalten kann, kann nicht durch eine private Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes erreicht werden. Auf diese Weise sollen Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
In dem vorliegenden Fall hatten die nichtverheirateten Eltern ursprünglich gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass sie die gemeinsame Sorge für ihren Sohn übernehmen wollen. Die Landeshauptstadt Hannover (Beklagte) hatte der Klägerin daraufhin zwölf Monate
Klage und Berufung der Mutter waren ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte aus, dass vorliegend keiner der Ausnahmefälle vorliege, in denen einem Elternteil
Ein Anspruch auf die Gewährung von
(1)
(2)
(3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate
Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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