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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Osnabrück geklagt, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die
Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses hat aufgezeigt, dass die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 24862
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