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Die Gesetzliche Krankenversicherung ist nicht zur Erstattung der Kosten einer Elektroepilation zur Entfernung der weißen und grauen Barthaare nach einer Geschlechtsangleichung verpflichtet, wenn die Behandlung durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin vorgenommen wurde. Die Behandlung muss von einem Vertragsarzt durchgeführt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Vertragsarzt die Elektroepilation nicht erbringen kann. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 beantragte eine Frau nach ihrer
Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin mit einer Nadelepilationsbehandlung zur
Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Es bestehe kein Anspruch auf
Es sei unerheblich, so das Landessozialgericht, dass die Klägerin für die Behandlung keinen
Nach Auffassung des Landessozialgerichts könne die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, die Klägerin mit einer vertragsärztlich durchgeführten
Das Landessozialgericht hielt den Gesetzgeber dafür verantwortlich, die kosmetischen behandlungsmaßnahmen transsexueller Versicherter zur optischen Annäherung des Erscheinungsbildes an das angestrebte Geschlecht in angemessener Weise auch durch nichtärztliche Leistungserbringer zu regeln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28685
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