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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019
L 16 KR 191/18 -

Mutterschaftsgeld für zweites Kind kann sich nahtlos an Elterngeld für erstes Kind anschließen

Auslaufenlassen des Elterngeldes und kurzfristiges Arbeitslosmelden vor zweiter Schutzfrist nicht erforderlich

Das Landessozialgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch eine Reihe von Erhaltungs­tat­beständen aufrechterhalten werden kann. Eine Arbeitnehmerin deren Zeitvertrag während der ersten Schwangerschaft ausläuft, kann daher nahtlosen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für ein zweites Kind haben, wenn die Mutterschutzfrist noch während des Bezugszeitraums von Elterngeld für das erste Kind beginnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Mutter (geb. 1981) aus Göttingen, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngeldes begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind.

Krankenkasse verweigert weitere Zahlung von Mutterschaftsgeld

Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab. Zur Begründung verwies sie auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts. Das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dem hielt die Frau entgegen, dass sie zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

Erstes Elterngeld muss nicht erst auslaufen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. Das Gericht verwies darauf, dass der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten worden sei. Denn die Frau habe sich - anders als im Leiturteil des Bundessozialgerichts - nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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