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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020
L 16 KR 143/18 -

Kostenübernahme für beidseitige Oberarmstraffung aufgrund entstellender Wirkung

Sichtbare massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm

Eine gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung zu übernehmen, wenn eine Entstellung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine trotz weitgeschnittener, lockerer Alltagskleidung eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm sichtbar ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Schlauchmagenoperation verlor eine gesetzlich krankenversicherte Frau 45 bis 50 kg an Gewicht. Dadurch bedingt kam es zu einem Fettverteilungstyp mit massiven Hautüberschuss beider Oberarme. Es lag eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm vor. Trotz unauffälliger, weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung war im Bereich der Oberarme deutlich zu sehen, dass die Kleidung dort sehr eng lag, während sie sich im Bereich der Unterarme bewegte wie eine "Fahne im Wind". Die Frau beantragte daher im März 2011 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung. Dies lehnte die Krankenkasse aber ab, so dass die Frau Klage erhob. Das Sozialgericht Braunschweig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Kostenübernahme für beidseitige Oberarmstraffung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beidseitige Oberarmstraffung zu. Der Anspruch ergebe sich aus der entstellenden Wirkung des Erscheinungsbildes der Oberarme. Eine Entstellung liege vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. So lag der Fall hier.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 07.02.2018
    [Aktenzeichen: S 31 KR 181/13]
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