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Eine gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung zu übernehmen, wenn eine Entstellung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine trotz weitgeschnittener, lockerer Alltagskleidung eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm sichtbar ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Schlauchmagenoperation verlor eine gesetzlich krankenversicherte Frau 45 bis 50 kg an Gewicht. Dadurch bedingt kam es zu einem Fettverteilungstyp mit massiven
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beidseitige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29571
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