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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu.
In dem hier vorliegenden Fall hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für 6.000 € - laut Vertrag - gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen
Beim Jobcenter beantragte der Mann die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr. Die Kosten von rd. 2.700 € könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe. Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab.
Das LSG hat sich in seiner Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.
Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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