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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Unionsbürger, die sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Der Entscheidung lag ein Fall einer rumänischen Familie mit drei minderjährigen Kindern zugrunde, die Rumänien im Jahr 2010 verlassen und sich zunächst in Frankreich aufgehalten hatte, um sich im Sommer 2012 in Bremen - zunächst in einer Notunterkunft - niederzulassen. Die Eltern waren in der Folgezeit weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige erwerbstätig. Ihr im November 2012 beim Jobcenter Bremen gestellter Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts blieb zunächst erfolglos, weil sich das Jobcenter auf den im SGB II vorgesehenen
Die Familie stellte darauf beim Sozialgericht Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem das Sozialgericht stattgab. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass der
Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgehoben. Es hat die Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II) für arbeitsuchende
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der deutsche Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Vorschrift von einer im europäischen Recht, der so genannten Unionsbürgerrichtlinie, vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Diese erlaubt es den Mitgliedsstaaten, Unionsbürgern, die nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind, unter bestimmten Voraussetzungen keine "Sozialhilfeleistungen" zu gewähren. Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei dem Arbeitslosengeld II um Sozialhilfe im Sinne dieser Richtlinie, da es dazu bestimmt ist, das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum eines Menschen sicherzustellen. Einen Verstoß gegen ein in einer europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehenes
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist mit dieser Entscheidung nicht dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 gefolgt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, dass
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 17292
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