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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines polnischen Staatsangehörigen, der sich zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhält, auf Zahlung von Arbeitslosengeld II abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Fall war der 1988 geborene Antragsteller im Februar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat im Verfahren vorgetragen, er habe seine in Deutschland lebenden Verwandten (kranke Mutter und Großmutter, zwei minderjährige Geschwister) unterstützen wollen. Er verfügt über eine bis zum 30. Juni 2010 befristete Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU), die ihn zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt.
Von der zuständigen Arbeitsagentur erhielt der Antragsteller eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU für eine berufliche Tätigkeit jeglicher Art. Er war vom 5. Juni bis 1. August 2009 als Produktionshelfer abhängig beschäftigt; das Arbeitsverhältnis wurde dann vom Arbeitgeber gekündigt. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im August 2009 beantragte der Antragsteller erstmals Arbeitslosengeld II-Leistungen, die ihm damals nach einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2010 auch bewilligt wurden. Den erneuten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II lehnte die Arbeitsgemeinschaft Lüneburg für den Zeitraum ab 2. Februar 2010 ab.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt und klargestellt, dass der Antragsteller von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Der Leistungsausschluss ergibt sich aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Auffassung des Gerichts war der deutsche Gesetzgeber aufgrund von Art. 24 Abs. 2 der so genannten Unionsbürgerrichtlinie europarechtlich befugt, einen solchen Leistungsausschluss gesetzlich zu regeln.
Das Gericht hat die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als "Sozialhilfe"-Leistungen im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie eingestuft und hält die entsprechende Regelung der Richtlinie auch für mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat es in einer Entscheidung vom 4. Juni 2009 ausdrücklich als legitim bezeichnet, dass ein Mitgliedsstaat eine Beihilfe (Sozialhilfe) erst gewährt, wenn ein Arbeitsuchender eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates hergestellt hat. Diesem Gesichtspunkt ist bereits durch die (im vorliegenden Fall nur für sechs Monate geltende) Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft (§ 7 Abs. 3 Buchst. c UBRL) Rechnung getragen worden. Über die ersten sechs Monate seiner Arbeitslosigkeit hinaus hat der Antragsteller daher keinen weiteren Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2010
Quelle: ra-online, LSG Niedersachsen-Bremen
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