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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019
L 15 AS 262/16 -

Kein Anspruch auf Mehr­bedarfs­leistungen: Jobcenter muss Kosten für alternativm­edizinische Präparate nicht übernehmen

Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fallen in Eigenverantwortung des Krankenversicherten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen.

Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit für Kostenübernahmepflicht des Jobcenters nicht ausreichend

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen jedoch ab. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Die geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz IV-Empfängern selbst zu zahlen. Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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