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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Schulbesuch eines bulgarischen Kindes kein dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehendes Aufenthaltsrecht vermittelt und insofern keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind.
Im zu entscheidenden Fall war das im Jahre 2005 geborene Kind zusammen mit seiner alleinerziehenden Mutter Anfang 2014 aus deren Heimatland Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebt seitdem - zusammen mit zwei weiteren im Bundesgebiet geborenen Kindern - in Bremen. Seit März 2014 besucht es hier eine allgemeinbildende Schule. Nachdem ein von der Mutter ausgeübtes befristetes Arbeitsverhältnis als Zimmermädchen im September 2014 wieder beendet worden war und die Familie in Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – (FreizügG/EU) zunächst noch für ein halbes Jahr Grundsicherungsleistungen erhalten hatte, lehnte der zuständige bremische SGB II-Leistungsträger die Weitergewährung dieser Leistungen ab.
Das Sozialgericht Bremen verpflichtete den Leistungsträger im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Familie vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Auf die Beschwerde des Leistungsträgers hin hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den zusprechenden Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abgelehnt. Ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der
Das Landessozialgericht erläuterte, dass der
Weiter führte das Landessozialgericht aus, dass selbst wenn ein solches Aufenthaltsrecht der Antragsteller bestehe, sei kein Anspruch auf SGB II Leistungen gegeben. Zu berücksichtigen sei, dass nur ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU bzw. nach einem subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehe. Ein aus dem
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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