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Wegen falscher Angaben muss ein Leistungsbezieher Hartz IV-Leistungen zurückzahlen. Im vorliegenden Fall Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall wohnt der Kläger zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen.
Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht.
Nachdem das Jobcenter die
Dem folgte das Gericht nicht. Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
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