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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkostenvorauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu geringeren SGB II-Leistungen führen. Zwar sehe das Gesetz auf den ersten Blick eine leistungsmindernde Anrechnung solcher Guthaben vor, wenn sie an Arbeitslosengeld II-Empfänger ausgekehrt werden. Das Landessozialgericht hat nun aber klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Guthaben zuvor aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist.
Im zugrundeliegenden Fall erhielt eine Frau aus dem im Landkreis Leer Leistungen nach dem SGB II. Der Abschlag, den die Frau ihrem Energieversorger im konkret betroffenen Jahr 2011 für die Belieferung mit Erdgas zur Beheizung ihrer Wohnung zu zahlen hatte, betrug seinerzeit 115 Euro monatlich. Der beklagte Landkreis hielt diese Kosten für unangemessen hoch und übernahm
Das Sozialgericht Aurich hat die Entscheidung des beklagten Landkreises aufgehoben. Die Rückzahlung des Heizkostenvorschusses sei nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte hat das Urteil des Sozialgerichts. Das ausgekehrte Guthaben beruhe auf dem Teil der Vorauszahlung, der von der Klägerin über ein Darlehn finanziert worden sei. Da von der Rückzahlung nicht der vom Beklagten getragene Anteil in Höhe von 68,40 Euro betroffen sei - dieser war vollständig verbraucht worden -, dürfe im vorliegenden Fall eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht durchgeführt werden.
Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass der Gesetzeswortlaut zwar nicht unterscheide, ob das Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hartz IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine solche Unterscheidung nach dem Herkommen der Überzahlung sei jedoch erforderlich. Das Gericht knüpft dabei daran an, dass das Gesetz vom Wortlaut her am Bedarf für Unterkunft und Heizung ansetze, dem die Rückzahlungen der Energieversorger zuzuordnen sein sollen. Der Bedarf umfasse jedoch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, vorliegend die vom Landkreis gewährten 68,40 Euro. Bei einer solchen bedarfsbezogenen Betrachtung müsse daher der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der von der Klägerin selbst über das Darlehn finanziert worden sei. Dieses Ergebnis stimme mit dem Gesetzeszweck überein, wonach den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen sollten, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Letzteres könne im Fall der Klägerin gerade nicht festgestellt werden.
Das Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen würde. Nach Überzeugung des Gerichts kann ein Hartz IV-Empfänger nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschläge eigenmächtig zu kürzen und damit vertragsbrüchig zu handeln, was mit dem Risiko weiterer Kosten und einer Energielieferungssperre verbunden wäre.
Auch komme eine leistungsmindernde
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. [...]
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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