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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Taxifahrer, der eine Straftat begeht, indem er mit seinem Taxi aus einem Biergarten Mobiliar entwendet und daraufhin seinen Job verliert, seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeiführt und daher eine Rückforderung von Leistungen des Jobcenters wegen sozialwidrigen Verhaltens hinnehmen muss.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 49-jähriger Taxifahrer aus Ostfriesland während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose
Das Jobcenter nahm eine
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erachtete die
Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 26920
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