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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2019
L 13 AS 137/17 -

Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat kann als sozialwidriges Verhalten angesehen werden

Hilfebedürftigkeit wurde grob fahrlässig herbeiführt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Taxifahrer, der eine Straftat begeht, indem er mit seinem Taxi aus einem Biergarten Mobiliar entwendet und daraufhin seinen Job verliert, seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeiführt und daher eine Rückforderung von Leistungen des Jobcenters wegen sozialwidrigen Verhaltens hinnehmen muss.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 49-jähriger Taxifahrer aus Ostfriesland während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für etwa ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz IV.

Jobcenter verweist auf grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit

Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der Mann, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

LSG: Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erachtete die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig. Das Gericht betonte dabei, dass nicht jede Straftrat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig ist. Sie muss vielmehr zugleich den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperrzeitregelungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind.

Arbeitnehmer hätte bei schwere des Pflichtenverstoßes mit fristloser Kündigung rechnen müssen

Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflichtenverstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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