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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.08.2020
L 13 AS 132/20 B ER -

Anspruch auf Mehrbedarf gegen Jobcenter wegen medizinisch notwendiger Nahrungs­ergänzungs­mittel nach Magen-Bypass-Operation

Vorliegen einer kostenaufwändigen Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II

Muss ein Leistungs­berechtigter nach einer Magen-Bypass-Operation aus medizinischen Gründen Nahrungs­ergänzungs­mittel zu sich nehmen, steht ihm wegen einer kostenaufwändigen Ernährung ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Magen-Bypass-Operation im September 2017 musste eine in Niedersachsen wohnhafte ALG-II-Empfängerin aus medizinischen Gründen zusätzlich zur Vollkost lebenslang Nahrungsergänzungsmittel in Form von Nährstoffen und Vitamin zu sich nehmen. Die dadurch bedingten Mehrkosten machte sie gegenüber dem Jobcenter als Mehrbedarf geltend. Nachdem das Jobcenter einen Mehrbedarf nicht anerkannte, verlangte die ALG-II-Empfängerin im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens die Kostenübernahme. Das Sozialgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der ALG-II-Empfängerin.

Kosten für Nahrungsergänzungsmittel stellen Mehrbedarf dar

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied zu Gunsten der ALG-II-Empfängerin. Nach § 21 Abs. 5 SGB II werde ein Mehrbedarf anerkannt, wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich sei. So lag der Fall hier. Die von der ALG-II-Empfängerin praktizierte Ernährungsform stelle eine kostenaufwändige und medizinisch indizierte Ernährung im Sinne der Vorschrift dar. Sie sei nicht vom Regelbedarf gedeckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

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