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Ob Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung leben und nur die angemessenen Mietkosten übernommen werden, soll durch die Sonderregelungen des Sozialschutzpakets vorübergehend nicht geprüft werden um Corona bedingte Wohnungsverluste zu vermeiden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat hierzu entschieden, dass diese Regelungen nicht nur für Bestandsmietverträge gelten, sondern auch für Neuanmietungen.
In der Sache ging es um eine Familie aus der Region Hannover, die mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung lebte. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie zum September 2020 in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern, für das eine monatliche Kaltmiete von 1.300,- € zu zahlen war. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen
Das LSG hat das Jobcenter zur vorübergehenden Übernahme der vollen
Die Norm sei nach der Kommentarliteratur möglicherweise sogar auf exorbitant hohe Mieten bzw. Luxusmieten anwendbar, da es sich um eine unwiderlegbare Fiktion handele. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29322
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