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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2023
L 11 AS 221/22 -

Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters

Rückforderung Sozialhilfeleistungen bei Nichtangabe einer Lebensversicherung rechtens

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebens­versicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grund­sicherungs­leistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können.

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 13.500 €. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 € geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 € überschritten wurde und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Frau verschwieg Lebensversicherung

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche Wertmitteilungen erhalten hat.

Vermögen auch nicht auf Freibetrag übersteigenden Betrag zu begrenzen

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verträge ohne "Hartz-IV-Klausel" kein geschütztes Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden ca. 4.000 € zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten ca. 14.000 € zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2023
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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