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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat, dass die vom Jobcenter Region Hannover für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") festgesetzten Mietobergrenzen rechtmäßig sind, soweit sie Einpersonenhaushalte (in der Zeit von August 2011 bis Mai 2012) bzw. Zweipersonenhaushalte (in der Zeit von September bis Dezember 2013) im Stadtgebiet Hannover betreffen.
Dem Berufungsverfahren L 11 AS 1788/15 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine alleinstehende, damals 21-jährige Leistungsbezieherin hatte sich dagegen gewandt, dass das
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des Jobcenters als rechtmäßig angesehen. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass das vom
Im Einzelnen wies das Landessozialgericht darauf hin, dass die zur Ermittlung der Mietobergrenze herangezogenen Daten aus einem qualifizierten
Weiterhin führte das Gericht aus, dass auch die konkrete Festsetzung der Mietobergrenze bei dem höchsten Mietwert des unteren Mietendrittels (sogenanntes 33 %-Quantil) im vorliegenden Fall rechtmäßig sei. Dieser Grenzwert war in der Vorinstanz vom Sozialgericht Hannover als nicht nachvollziehbar angesehen worden. Das Landessozialgericht hat seine anderslautende Rechtsauffassung damit begründet, dass den Jobcentern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Festsetzung von Mietobergrenzen keine bestimmte Methode vorgegeben sei. Das Vorgehen des Jobcenters Region Hannover, aus der Datengrundlage eines Mietspiegels mittels eines sogenannten Quantils eine Mietobergrenze zu bestimmen, stelle eine von mehreren zulässigen Methoden dar. Der 33 %-Grenzwert erweise sich nicht als zu niedrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme sogar eine Grenzziehung bei den unteren 20 % der Mieten in Betracht. Die 33 %-Grenze sei anhand der Mietpreise (und nicht nach Anzahl der berücksichtigten Mietwohnungen) gezogen worden, so dass sogar deutlich mehr als 33 % der repräsentativen Mietwerte innerhalb der Mietobergrenze gelegen hätten (nämlich 234 der 510 der bei der statistischen Auswertung berücksichtigten Mietwohnungen). Zusätzlich lägen die Mieten von mindestens 80 % der Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus innerhalb der vom
Dem zweiten Berufungsverfahren (L 11 AS 611/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das
Unter Bezugnahme auf seine Begründung im Verfahren L 11 AS 1788/15 hat das Landessozialgericht auch diese Entscheidung als rechtmäßig angesehen. Soweit es um einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover sowie um die Monate September bis Dezember 2013 gehe, erweise sich die vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 22739
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