wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2020
L 10 VE 79/17 -

Anspruch Opferentschädigung für Schockschaden nach Axtmord

Sekundäropfer in den Schutzbereich des Opfe­rentschädigungs­rechts einzubeziehen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Schockschaden und eine Opferrente auch Jahre nach dem Verbrechen anerkannt werden können.

Geklagt hatte eine Frau aus Bremen. Ihr Vater war zu Weihnachten 2004 von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden. Zu dieser Zeit war sie im Urlaub auf Lanzarote und erhielt am Heiligen Abend den Anruf mit der Nachricht vom Vatermord. Durch den Anruf erlitt sie einen schweren Schock mit Blackout, ging aber nicht zum Arzt. Erst sechs Jahre später beantragte sie eine Opferrente. Sie habe sich bislang nicht behandeln lassen, da sie sich mit dem Ereignis aus Scham nicht auseinandersetzen wollte und versucht habe, das Trauma zu verdecken. Sie habe sich jedoch aus Angst und Minderwertigkeitsempfinden aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen; Tanzen, Kegeln und Freunde gäbe es nicht mehr. Aus Furcht vor einem ähnlichen Ereignis habe sie ihre Wohnung in eine regelrechte Festung verwandelt.

Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Opferrente ab

Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da keine psychischen Störungen mit Tatbezug dokumentiert seien und keine adäquate ärztliche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Außerdem gäbe es keinen Nachweis für einen Schock durch den Anruf. Ein Schockschaden und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lägen daher nicht vor.

Opferentschädigungsrecht auch für Sekundäropfer

Das LSG hat die PTBS der Frau anerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des Opferentschädigungsrechts einbezogen würden, wenn die psychischen Auswirkungen so eng mit der Gewalttat verbunden seien, dass sie eine Einheit bildeten. Dies sei im Falle der Klägerin anzunehmen. Hierzu hat das Gericht ein umfassendes medizinisches Gutachten eingeholt, wonach alle Kriterien einer PTBS bei der Frau vorlägen. Sie habe auf die Nachricht mit Angst, Hilflosigkeit und Entsetzen reagiert. Sie erlebe das Ereignis immer wieder und zeige das typische Vermeidungsverhalten auch bei langem Ignorieren der Symptomatik. Dass die Frau sich lange nicht behandeln ließ, spräche auch nicht gegen eine PTBS, sondern sei vielmehr Ausdruck derselben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Niedersachsen_L-10-VE-7917_Anspruch-Opferentschaedigung-fuer-Schockschaden-nach-Axtmord.news29785.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29785 Dokument-Nr. 29785

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.