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Ein aufgenötigter Sexualkontakt stellt nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) dar, wenn er erzwungen ist. Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt kann dann einen tätlichen Angriff darstellen, wenn eine strafbare Körperverletzung gegeben ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).
Dem lag der Fall einer 1962 geborenen im Landkreis Schaumburg lebenden Klägerin zugrunde. Ein sie behandelnder
Ende 2007 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land Beschädigtenversorgung. Als Schädigungsfolge machte die Klägerin im Wesentlichen ein Psychosyndrom mit Depressionen geltend. Dies lehnte der Beklagte ab. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover (SG) hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Jahr 2002 Vorfälle bei über 20 weiteren Patientinnen bekannt geworden seien. Im Oktober 2003 sei im Rahmen eines Deals von dem Schädiger ein Schmerzensgeld an die Klägerin gezahlt worden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Schädiger eingestellt. Das SG hat den Beklagten verurteilt eine Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Das LSG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein „tätlicher Angriff“ im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) liege nicht vor. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Ein „tätlicher Angriff“ könne bei Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegen, wenn der Sexualkontakt dem Partner aufgenötigt werde, obwohl dieser ihn ablehne. Dafür sei ein Erzwingen erforderlich. Vorliegend sei eine körperliche Gewaltanwendung nicht zu erkennen gewesen. Für die Manipulationen im Vaginalbereich habe der Schädiger keinen
Weiter hat das LSG ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als „tätlichen Angriff“ sei, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar sei - was unter anderem von einer wirksamen Einwilligung des Patienten abhänge. Allerdings sei vorliegend keine strafbare Körperverletzung gegeben. Eine Wunde oder ein Wundsein habe nicht bewiesen werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 17676
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