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Wer Arbeitslosengeld bezieht, der ist zur Annahme eines zumutbaren Jobs verpflichtet. Dabei muss die Höhe des neuen Gehalts keineswegs auf dem Niveau der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liegen. Auch aufgrund eines als zu lang empfundenen Arbeitsweges und einer eventuellen Verschlechterung der Position vom Leiter zum Assistenten darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld einen Job nicht ausschlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen die Festsetzung einer Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug von
Der Kläger war sieben Jahre lang als kaufmännischer Angestellter in der Position des Gruppenleiters bei einer Firma mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 2.812 Euro brutto beschäftigt. Nachdem der Mann seinen Arbeitsplatz verloren hatte, meldete er sich arbeitslos. Die Arbeitsagentur konnte ihm bereits kurz darauf eine Stelle als kaufmännischer Assistent für einen Fuhrpark anbieten und forderte den Kläger auf, sich für diese Stelle zu bewerben. Nachdem der Mann auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, meldete der Arbeitgeber der Arbeitsagentur, dass keine Einigung über das
Der Kläger begründete das Scheitern der Verhandlungen damit, dass das angebotene
Das Landessozialgericht Hamburg entschied, dass der Kläger durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vorwerfbar verhindert habe. Er habe von Beginn an zu erkennen gegeben, dass er an der angebotenen Stelle nicht interessiert gewesen sei, indem er auf das zu geringe
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Hamburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11366
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