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Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2020
L 4 AS 328/19 -

Körpergröße eines Jugendlichen rechtfertigt keinen Mehrbedarf für Ausstattung mit Schuhen in Übergröße, aber Erst­ausstattungs­bedarf für Bett in Übergröße mit Zubehör

Als Zubehör gilt Lattenrost, Matratze und Bettdecke

Eine große Körpergröße rechtfertigt für einen jugendlichen ALG-II-Empfänger keinen Mehrbedarf für die Ausstattung mit Schuhen in Übergröße. Jedoch besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 16-jähriger Jugendlicher lebte mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in Hamburg. Die Familie lebte von ALG-II-Leistungen. Da ihr Sohn eine Körpergröße von 1,97 m hatte, machte sie im November 2012 beim Jobcenter einen Mehrbedarf zwecks Anschaffung von Schuhen und eines Bettes in Übergröße geltend. Da das Jobcenter einen Mehrbedarf nicht anerkannte, erhob der Jugendliche vertreten durch seine Mutter Klage. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Schuhe in Übergröße

Das Landessozialgericht Hamburg folgte der Entscheidung des Sozialgerichts insoweit, als es den Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zwecks Anschaffung von Schuhen in Übergröße verneinte. Die Anschaffung müsse aus dem Regelbedarf finanziert werden.

Anspruch auf Erstausstattung mit Bett in Übergröße nebst Zubehör

Jedoch bestehe nach Auffassung des Landessozialgerichts gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Zubehör. Der Bedarf eines Menschen mit einer Körpergröße von 1,97 m an einer vernünftigen Schlafstätte werde durch ein Bett im Normalmaß von 2,00 m nicht gedeckt. Ein solches Bett sei vielmehr zu kurz, um ein entspanntes und unterstütztes Liegen zu ermöglichen. Die Anschaffung eines Bettes in Überlänge sei keine Ersatzbeschaffung, sondern gleiche dem Übergang vom Kinderbett zum Jugend- bzw. Erwachsenenbett, der einen Erstausstattungsbedarf auslöse.

Als Zubehör gilt Lattenrost, Matratze und Bettdecke

Vom Erstausstattungsbedarf umfasst sei neben dem Bett ein Lattenrost, eine Matratze und eine Bettdecke, so das Landessozialgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Landessozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 28.10.2019
    [Aktenzeichen: S 22 AS 1950/13]
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