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Eine große Körpergröße rechtfertigt für einen jugendlichen ALG-II-Empfänger keinen Mehrbedarf für die Ausstattung mit Schuhen in Übergröße. Jedoch besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 16-jähriger
Das Landessozialgericht Hamburg folgte der Entscheidung des Sozialgerichts insoweit, als es den Anspruch auf
Jedoch bestehe nach Auffassung des Landessozialgerichts gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem
Vom Erstausstattungsbedarf umfasst sei neben dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Landessozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29076
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