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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2015
L 9 KR 309/12 KL -

Krankenkasse muss Kosten für Arzneimittel zur Rauercherentwöhnung nicht übernehmen

Verordnungs­fähigkeit der Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Sozialgesetzbuch die Verordnungs­fähigkeit von Arzneimitteln "zur Raucherentwöhnung" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt ausschließt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesministerium für Gesundheit einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses beanstandet, mit dem dieser eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma und COPD vorsah.

LSG verneint Verornungsfähigkeit der Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit und wies die Klage des Gemeinsamen Bundesausschusses ab, weil § 34 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln "zur Raucherentwöhnung" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt ausschließe und Ausnahmen hierfür nach geltendem Recht nicht in Betracht kämen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2015
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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