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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008
L 9 KR 100/06 -

Taxifahrten auf Kosten der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung möglich

Korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung muss vorgelegt und genehmigt werden

Die Nutzung eines Taxis, um eine ärztliche Behandlung wahrzunehmen, erfordert eine ärztliche Verordnung und eine vorherige Genehmigung der zuständigen Krankenkasse. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Ein 77-jähriger Mann litt unter massiven Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem unter einer Bandscheibenvorwölbung und einem Bandscheibenvorfall. Sein Orthopäde bescheinigte ihm, dass er sich deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung befände und er aufgrund der Beschwerden nur mit einem Taxi die Praxis aufsuchen könne. Als der Patient seiner Kasse später Taxiquittungen in Höhe von rund 2.000,- Euro vorlegte, weigerte sich diese zu zahlen.

Kläger weist auf sonstige Kostenersparnis für Krankenkasse hin

Der Mann zog vor Gericht. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass die spezielle Behandlung auf einer Massageliege, der er sich 13mal wöchentlich unterzogen habe, der Krankenkasse die Kosten für eine teure Bandscheiben-Operation erspart.

Krankenkasse muss nur Kosten für ärztlich verordnete Leistungen übernehmen

Die Richter in erster und zweiter Instanz wiesen die Klage ab. Der Kläger habe sich die „Leistung selbst beschafft, ohne zuvor die Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu beantragen und deren Entscheidung abzuwarten“. Auch fehle eine korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck. Das Schreiben des Orthopäden beziehe sich im Übrigen nur auf die Besuche in dessen Praxis. Und ohnehin müssten Krankenkassen grundsätzlich nur für ärztlich verordnete Leistungen zahlen, was aber nicht auf die Massagebehandlung zutreffe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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