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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Sozialämter die Sozialleistungen von Pflegebedürftigen nicht ohne weiteres rückwirkend um die Geldbeträge kürzen dürfen, die diese von Pflegediensten als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten haben.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit einigen Jahren laufen in Deutschland umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen betrügerische Pflegedienste. Deren Geschäftsmodell besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungsträger Pflegeleistungen abzurechnen, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Als Komplizen der Pflegedienste wirken neben Ärzten vor allem auch Patienten mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren
Zahlreiche der Pflegebedürftigen erhielten nicht nur Sozialleistungen für die Pflege, sondern auch Sozialhilfe für den täglichen Lebensunterhalt. Sozialhilfe wird aber grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt, also wenn kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Waren Pflegebedürftige in den Kassenbüchern des Pflegedienstes genannt, wurde die Bewilligung der Sozialhilfe in vielen Fällen aufgehoben. Zur Begründung wurde angegeben, dass die sogenannten Kick-Back-Zahlungen Einkommen (§ 82 SGB XII) sind und den Anspruch auf Sozialhilfe verringern. Außerdem wurden Erstattungsforderungen gegen die pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger festgesetzt, oft im fünfstelligen Bereich.
Die hiergegen seitens der betroffenen Sozialleistungsempfänger angestrengten sozialgerichtlichen Eilverfahren hatten in erster Instanz überwiegend keinen Erfolg. Mehrere Kammern des Sozialgerichts hielten den Erhalt von Kick-Back-Zahlungen für erwiesen und sahen in diesen Zahlungen ein Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit der Sozialleistungsempfänger reduzierte.
Die von den Sozialleistungsempfängern gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden hatten bei dem Landessozialgericht durchweg Erfolg. Bei dem Landessozialgericht sind zwei Senate mit der Sparte der Sozialhilfe befasst. Beide Senate entschieden übereinstimmend, dass die Sozialämter die "sofortige Vollziehung" ihrer Bescheide nicht anordnen durften. Unterschiede gab es nur in der Begründung:
Der 23. Senat hat offen gelassen, ob der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen erwiesen sei und entschieden (z.B. Beschluss vom 9. Januar 2017, L 23 SO 327/16 B ER, rechtskräftig), dass Kick-Back-Zahlungen als Gewinne aus begangenen Straftaten kein "Einkommen" im Sinne des Sozialhilferechts darstellten. Ein solcher Zufluss an Geld stamme aus einem gemeinschaftlich begangenen
Der 15. Senat hat die Rechtsfrage, ob Kick-Back-Zahlungen Einkommen im Rechtssinne seien, ausdrücklich offen gelassen (Beschluss vom 21. Dezember 2016, L 15 SO 301/16 B ER, rechtskräftig). Allerdings sei der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen nicht hinreichend belegt, denn hierfür spreche einzig ein Eintrag in einem Kassenbuch des Pflegedienstes. Umgekehrt sei z.B. nicht erwiesen, dass die Antragstellerin Pflegeleistungen in einem geringeren als mit der Pflegekasse abgerechneten Umfange erhalten habe.
Damit ist der Versuch der Sozialämter zunächst gescheitert, auf den angenommenen Pflegebetrug sofort mit der Rückabwicklung von Sozialhilfeleistungen zu reagieren. Weil es sich bei der dargestellten Rechtsprechung um Entscheidungen im Eilrechtsschutz handelt, ist eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erst in den Hauptsacheverfahren zu erwarten. Beleuchtet ist damit nur ein Aspekt des mutmaßlichen "Pflegebetrugs". Anhängig sind bei der Berliner Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des Pflegeunternehmens sowie etwaige Empfänger von Kick-Back-Zahlungen. Abzuwarten wird auch sein, ob die Pflegekassen gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen mit Erfolg werden zurückfordern können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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